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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der CreditForce GmbHI.Allgemeiner Teil
Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen1. Gegenstand der Verträge zwischen der CreditForce GmbH und ihren Vertragspartnern ist die Erbringung umfassender Dienstleistungen durch die CreditForce GmbH im Forderungsmanagement / Credit Management gegen Entgelt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bestehend aus dem für alle Geschäftsbereiche geltenden allgemeinen Teil und den jeweiligen geschäftsfeldspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten für alle zwischen der CreditForce GmbH und ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden von der CreditForce GmbH nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CreditForce GmbH gelten auch dann, wenn die CreditForce GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen diesem gegenüber erbringt, ohne den entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen zu widersprechen. In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die Geschäftsbedingungen der CreditForce GmbH auch für alle künftigen Leistungen und Verträge. 2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der CreditForce GmbH und dem Vertragspartner zur Vertragsausführung geschlossen werden, sind in dem Vertrag und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, inklusive der jeweiligen geschäftsfeldspezifischen Bedingungen, schriftlich niedergelegt. 3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 4.Auf die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 5.Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz der CreditForce GmbH zuständig. 6.Sollte eine Klausel oder sollten mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit des gesamten Vertrages im Zweifel nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Artikel 2: Angebot, Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten1.Die von der CreditForce GmbH erstellten „Angebote", „Kostenvoranschläge" u.ä. stellen keine Vertragsanträge im Rechtssinn dar. Der Vertrag kommt zwischen der CreditForce GmbH und dem Vertragspartner nicht durch Annahme dieser „Angebote" zustande. Vielmehr steht es der CreditForce GmbH frei, den aufgrund ihres „Angebotes" erfolgenden Vertragsantrag des Vertragspartners anzunehmen, abzulehnen oder aber ihrerseits einen abweichenden Vertragsantrag zu machen. 2.Die Entgelte für die von der CreditForce GmbH angebotenen Dienstleistungen werden in einem gesonderten Vertrag vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Preise ausschließlich für den gegenwärtigen Vertrag, nicht jedoch für jegliche künftig abzuschließende Verträge zwischen den Vertragsparteien. 3.Die vereinbarten Preise verstehen sich in EURO zuzüglich vom Vertragspartner zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe sowie eventueller von CreditForce zu leistender Vorschüsse und/oder sonstiger mit der Vertragsdurchführung in Zusammenhang stehender Kosten, die jeweils gesondert berechnet werden. Die von dem Vertragspartner zu tragenden sonstigen Kosten können insbesondere außergerichtliche und/oder gerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung, Reisekosten , etc. erfassen. 4.Die CreditForce GmbH ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen. Dies gilt insbesondere für bereits erbrachte Teil-Leistungen der CreditForce GmbH sowie für von dieser zu leistende Vorschüsse und zu verauslagende sonstige Kosten im Sinne der Ziffer 3. 5.Nach Vertragsbeendigung wird die CreditForce GmbH schnellstmöglich eine Endabrechnung erstellen. Der Vertragspartner hat der CreditForce GmbH auf deren Anforderung alle zur Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen, Informationen und sonstigen Hilfestellungen zur Verfügung zu stellen. 6.Sofern sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die von der CreditForce GmbH zu erbringende Dienstleistung ohne Verschulden der CreditForce GmbH einen erheblich höheren Arbeitsaufwand erfordert, als bei Vertragsschluss angenommen, und der CreditForce GmbH nicht zugemutet werden kann, die Dienstleistung zu dem ursprünglich vereinbarten Preis zu erbringen, ist die CreditForce GmbH zur Erhöhung des ursprünglichen Preises berechtigt. Die CreditForce GmbH wird den Vertragspartner hiervon unverzüglich informieren. Für den Fall, dass der Vertragspartner mit der Preiserhöhung nicht einverstanden ist, ist er berechtigt, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung von dem Vertrag zurück zu treten. 7.Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, haben Zahlungen des Vertragspartners innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. 8.Der Vertragspartner ist nur berechtigt, mit solchen Gegenansprüchen gegen die CreditForce GmbH aufzurechnen oder Zahlungen wegen solcher Gegenansprüche gegen die CreditForce GmbH zurück zu halten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 9.Die Parteien sind nicht berechtigt, ihre jeweiligen Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. 10.Eingehende Zahlungen des Vertragspartners dienen in erster Linie stets zum Ausgleich der durch die CreditForce GmbH verauslagten Kosten, anschließend zum Ausgleich eventueller Verzugszinsen und letztlich zum Ausgleich der Hauptforderung der ältesten offenen Rechnung, auch wenn seitens des Vertragspartners auf eine andere Rechnung verwiesen wird. 11.Nach Ablauf der regelmäßigen 14-tätigen oder einer hiervon abweichend vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Vertragspartner automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Zahlungsverzugs ist der Vertragspartner gegenüber der CreditForce GmbH zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie zum Ersatz jeglicher Kosten verpflichtet, welche der CreditForce GmbH infolge des Zahlungsverzugs entstehen. Dies gilt insbesondere für sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung. 12.Wenn und soweit die CreditForce GmbH von Dritten Zahlungen zugunsten des Vertragspartners erhalten hat, ist die CreditForce GmbH im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechtigt, die von Dritten erhaltenen endgültigen Zahlungen auf die überfälligen Forderungen gegen den Vertragspartner anzurechnen. In Höhe der Anrechnung gilt die Zahlungspflicht des Vertragspartners als erfüllt. 13.Die CreditForce GmbH ist berechtigt, vor Erfüllung eines Vertrages und/oder vor Fortsetzung der Erfüllung eine vollständige Bezahlung oder die Leistung einer Sicherheit, beispielsweise in Form einer Bankgarantie, für die Einhaltung der Verpflichtungen des Vertragspartners zu verlangen, wenn und soweit die CreditForce GmbH befürchten muss, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig nachkommen kann oder wird. 14.Sofern ein Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, vorzeitig beendet wird, sind die Forderungen der CreditForce GmbH gegen den Vertragspartner sofort fällig. 15.Vereinbarte nachträgliche Änderungen der von der CreditForce GmbH zu erbringenden Dienstleistungen berechtigen diese, tatsächliche angefallene Mehrkosten zu berechnen bzw. verpflichten diese, Minderkosten zu erstatten. Wird eine Dienstleistung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht zu Ende geführt, so wird eine Vergütung in Höhe von mindestens 50 % des vereinbarten Preises fällig. Artikel 3: Vertragsausführung1.Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass der CreditForce GmbH auch ohne gesonderte Aufforderung alle zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die CreditForce GmbH über alle Umstände, die für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen. 2.Die CreditForce GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Vertragspartner, den Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Die CreditForce GmbH schuldet die Leistung der versprochenen Dienste, nicht jedoch das Erzielen eines bestimmten Erfolges. 3.Für den Fall, dass die Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten, aus welchen Gründen auch immer, (zeitweise) nicht möglich ist, müssen die Parteien sich unverzüglich gegenseitig darüber informieren und beraten. 4. Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit aller der CreditForce GmbH für die Ausführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Informationen verantwortlich, auch wenn diese von durch den Vertragspartner hinzugezogenen Dritten stammen. 5.Angegebene Fristen sind unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich eine Ablieferungs-/Ausführungsfrist vereinbart. Ist eine solche Frist vereinbart, beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht, bevor Art und Umfang der Leistung eindeutig festgelegt wurden und der CreditForce GmbH durch den Vertragspartner alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen zugegangen sind. Bei Überschreitung der vereinbarten Frist ist der Vertragspartner nur bei Verzug oder von der CreditForce GmbH zu vertretender Unmöglichkeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz geltend zu machen. Die CreditForce GmbH kommt nur in Verzug, wenn sie die Verzögerung der Vertragsausführung zu vertreten hat. Verzögert sich die Vertragsdurchführung durch Ereignisse, die auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Sabotage, Bruch, Feuer, Wasserschäden, Eingriffe von hoher Hand, usw., so verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Die CreditForce GmbH ist verpflichtet, dem Vertragspartner bei Eintritt eines derartigen Ereignisses unverzüglich eine entsprechende Benachrichtigung unter Angabe der voraussichtlichen Verzögerung zukommen zu lassen. Artikel 4: Geistiges Eigentum, Schutzrechte1.Die CreditForce GmbH behält sich an den von ihr erstellten Berichten, Gutachten, Verträgen und sonstigen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. 2.Alle von der CreditForce GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Informationen, insbesondere Berichte, Gutachten, Verträge, Softwareapplikationen, etc., sind ausschließlich zur Nutzung des Vertragspartners bestimmt und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CreditForce GmbH nicht vervielfältigt, veröffentlicht und/oder Dritten mitgeteilt und/oder zugänglich gemacht bzw. zur Verfügung gestellt werden. 3.Für den Fall, das die CreditForce GmbH bei der Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen urheberrechtlich geschützte Werke, Modelle und/oder Erfindungen verwenden muss, an denen Dritte Schutzrechte haben, aufgrund derer zur Erbringung der Dienstleistungen durch die CreditForce GmbH Lizenzverträge abgeschlossen werden müssen, wird die CreditForce GmbH den Vertragspartner vorab informieren. Lizenzverträge werden von der CreditForce GmbH nur im Auftrag und für Rechnung des Vertragspartners abgeschlossen. Artikel 5: Haftung1.Eine Haftung der CreditForce GmbH ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist oder der Schaden nicht auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch die CreditForce GmbH weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, sondern lediglich leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung der CreditForce GmbH auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 2.Für Schäden, die der Vertragspartner oder ein Dritter infolge der Unvollständigkeit und/oder Unrichtigkeit der vom Vertragspartner an die CreditForce GmbH übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen sowie infolge der unrichtigen und/oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der Unterlagen, Daten und Informationen erleidet, ist eine Haftung der CreditForce GmbH ausgeschlossen. 3.Durch den regelmäßigen Austausch elektronischer Informationen mit Dritten kann die CreditForce GmbH nicht garantieren, dass die angewandten, verwendeten und/oder zur Verfügung gestellten elektronischen Informationen frei von Computerviren etc. sind. Für etwaige daraus resultierende Störungen und Schäden übernimmt die CreditForce GmbH gegenüber dem Vertragspartner keine Haftung, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass die CreditForce GmbH eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz der CreditForce GmbH zurückzuführen ist. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch die CreditForce GmbH weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, sondern lediglich leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung der CreditForce GmbH auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 4.Der Vertragspartner stellt die CreditForce GmbH von jeglicher Inanspruchnahme Dritter, die - aus welchen Gründen auch immer - infolge der Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen entstanden sind, frei. Dies gilt nicht, wenn die CreditForce GmbH die Inanspruchnahme grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. 5. Soweit die CreditForce GmbH gegenüber dem Vertragspartner für bei diesem eingetretene Schäden haftet und hierfür Versicherungsschutz bei einer Haftpflichtversicherung hat, ist die Haftung der CreditForce GmbH gegenüber dem Vertragspartner auf die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt. Sollte der Schaden im Einzelfall nicht von der Haftpflichtversicherung der CreditForce GmbH entschädigt werden oder sollte er die Deckungssumme übersteigen, haftet die CreditForce GmbH insoweit subsidiär. Artikel 6: Datenschutz, Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitspflichten1.In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden bei der CreditForce GmbH für geschäftsmäßige Zwecke Daten des Vertragspartners gespeichert. Diese Daten werden nur insoweit verarbeitet, d. h. gespeichert, verändert, gelöscht oder an Dritte übermittelt, wie dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der CreditForce GmbH erforderlich ist und/oder den Vereinbarungen der Vertragsparteien entspricht. Dabei wird den schutzwürdigen Belangen des Vertragspartners Rechnung getragen. 2.Die Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses voneinander oder aus anderer Quelle übereinander erhalten haben, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung oder eine gesetzliche Pflicht zur Bekanntgabe. Die Weitergabe und Zugänglichmachung von Unterlagen der anderen Vertragspartei an Dritte ist ohne ausdrückliche Genehmigung der jeweils anderen Vertragspartei weder im Original noch in Kopie gestattet. 3.Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dem jeweiligen Vertragspartner auf Wunsch, spätestens jedoch mit der Vertragsbeendigung, alle zur Vertragsdurchführung erhaltenen Unterlagen unverzüglich zurück zu geben. Die CreditForce GmbH ist berechtigt, die dem Vertragspartner zustehenden Unterlagen solange zurück zu halten, wie dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Artikel 7: Vertragslaufzeit, Vertragskündigung1. Wird das Vertragsverhältnis auf bestimmte Zeit geschlossen, verlängert es sich stillschweigend um die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit und zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen, wenn es nicht spätestens 30 Tagen vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Vertragspartei. 2. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann es von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. 3. Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die CreditForce GmbH ist insbesondere zur Kündigung des Vertragesverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt, wenn: Artikel 8: Vertragsrücktritt1.Sofern ohne Verschulden der CreditForce GmbH Umstände eintreten, die eine Erfüllung oder rechtzeitige Erfüllung des Vertrages bzw. eines wesentlichen Vertragsbestandteils für die CreditForce GmbH unmöglich oder unzumutbar machen, ist die CreditForce GmbH berechtigt, die Dienstleistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt setzt voraus, dass es sich nicht lediglich um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt. Umstände im Sinne des Absatz 1 sind Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Eingriffe von hoher Hand, Aufruhr, Bruch, Feuer, Wasser-, Frost- oder Sturmschäden, sowie höherer Gewalt gleichzusetzende unvorhersehbaren Umständen, wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Sabotage, Personalmangel, Computerstörungen, Diebstahl und/oder Zerstörung von Betriebsdaten. Vorstehender Absatz 1 gilt insbesondere auch, sofern der Vertragspartner der CreditForce GmbH die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen nicht, nicht vollständig, nicht inhaltlich korrekt und/oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt; in diesem Fall haftet der Vertragspartner der CreditForce GmbH ferner für aus der Verzögerung resultierende Schäden und zusätzliche Kosten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die CreditForce GmbH den Vertragspartner nicht unverzüglich über das Fehlen, die Unvollständigkeit und/oder die Unrichtigkeit informiert und dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Einreichung, Vervollständigung und/oder Richtigstellung der Unterlagen, Daten und Informationen gewährt hat. 2.Jegliche von der CreditForce GmbH vor dem Vertragsrücktritt erbrachten Leistungen sind von dem Vertragspartner in der vereinbarten Höhe zu vergüten. Stand: 02.08.2007
II. BonitätsprüfungenErgänzend zu dem für alle Geschäftsbereiche geltenden allgemeinen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CreditForce GmbH gelten die nachfolgenden geschäftsfeldspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen im allgemeinen Teil bleiben unberührt. Artikel 1: Allgemeines1.Die CreditForce GmbH prüft die Bonität der Abnehmer und der potentiellen Neukunden des Vertragspartners im In- und Ausland, erteilt dem Vertragspartner Wirtschaftsauskünfte und empfiehlt ihm risikogerechte Kreditlimite für Lieferungen und Leistungen an die Abnehmer und potentiellen Neukunden. Die Bonitätsprüfung erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen der CreditForce GmbH und dem Vertragspartner einmalig, revolvierend oder in Form permanenter Überwachung. 2.Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit dem Vertragspartner begleitet die CreditForce GmbH ihn zu Kundenbesuchen und erstellt darauf basierende bonitätsbezogene ausführliche Stellungnahmen unter Berücksichtigung von Branche und Land des Vertragspartners. 3.Der Vertragspartner verzichtet gegenüber der CreditForce GmbH auf die Bekanntgabe der Informationsquellen. Artikel 2: Haftung1.Die CreditForce GmbH bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit der dem Vertragspartner übermittelten Bonitätsinformationen, insbesondere auch nicht dafür, in alle öffentlichen Register Einsicht genommen zu haben. Sofern der Vertragspartner die Einsichtnahme in bestimmte öffentliche Register oder die Informationsbeschaffung von bestimmten sonstigen Informationsquellen wünscht, bedarf dies der besonderen schriftlichen Vereinbarung mit der CreditForce GmbH. 2.Eine Haftung der CreditForce GmbH für unrichtige und/oder unvollständige Bonitätsauskünfte, Stellungnahmen, etc. entfällt, sofern die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von der CreditForce GmbH weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verursacht und keine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt wurde. Für den Fall, dass dem Vertragspartner aufgrund einer unrichtigen und/oder unvollständigen Bonitätsauskunft der CreditForce GmbH ein Schaden entstanden ist und die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit aus dritten Informationsquellen, derer sich die CreditForce GmbH bedient hat, stammt, wird die CreditForce GmbH sich auf Anforderung des Vertragspartners bemühen, die Bekanntgabe der verantwortlichen Informationsquelle gegenüber dem Vertragspartner zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen zu ermöglichen. Artikel 3: Datenschutz1.Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes setzt die Übermittlung personenbezogener Daten voraus, dass der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Im Hinblick auf die in den Bonitätsauskünften der CreditForce GmbH enthaltenen personenbezogenen Daten verpflichtet sich der Vertragspartner, Bonitätsinformationen nur bei Vorliegen dieses berechtigten Interesses anzufordern und die Gründe für das Vorliegen des berechtigen Interesses anzugeben. Die CreditForce GmbH ist berechtigt, das Vorliegen des berechtigten Interesses zu überprüfen. Der Vertragspartner darf die ihm übermittelten Daten gemäß § 28 Abs. 5 BDSG nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2, Abs. 3 BDSG zulässig. 2.Die dem Vertragspartner von der CreditForce GmbH erteilten Auskünfte und übermittelten Informationen sind nur zum persönlichen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt. Die Weitergabe und Zugänglichmachung von derartigen Informationen und Auskünften an Dritte ist nicht zulässig, es sei denn, dies wurde dem Vertragspartner von der CreditForce GmbH ausdrücklich schriftlich gestattet. 3.Sofern Dritte, wie zum Beispiel die Deutsche Post, Einwohnermeldeämter, etc., im Zuge der Informationsbeschaffung durch die CreditForce GmbH Datenschutzprüfungen durchführen, ist die CreditForce GmbH berechtigt, die Identität des Vertragspartners und sein berechtigtes Interesse an der Informationsverschaffung darzulegen. Stand: 02.08.2007
III. Debitorenmanagement (Outsourcing)Ergänzend zu dem für alle Geschäftsbereiche geltenden allgemeinen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CreditForce GmbH gelten die nachfolgenden geschäftsfeldspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen im allgemeinen Teil bleiben unberührt. Artikel 1: AllgemeinesDie CreditForce GmbH übernimmt für den Vertragspartner das komplette oder einzelne Teile des Debitorenmanagements, insbesondere die tagesaktuelle Überwachung der Zahlungseingänge, die Hilfestellung beim Mahnwesen und bei der Einleitung von Inkassomaßnahmen. Artikel 2: VertragsdurchführungDer Vertragspartner ist verpflichtet, der CreditForce GmbH alle zur Durchführung des Debitorenmanagements erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Informationen im Zusammenhang mit den von dem Vertragsverhältnis mit der CreditForce GmbH erfassten Außenständen. Insbesondere obliegt dem Vertragspartner auch die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Zahlungseingängen und zur unverzüglichen Weiterleitung etwaiger die Außenstände betreffender Korrespondenz mit dem jeweiligen Schuldner. Artikel 3: HaftungDer Vertragspartner ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der der CreditForce GmbH zur Vertragsausführung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen verantwortlich.
IV.Inkassodienstleistungen und Interessenwahrnehmung in InsolvenzverfahrenErgänzend zu dem für alle Geschäftsbereiche geltenden allgemeinen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CreditForce GmbH gelten die nachfolgenden geschäftsfeldspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen im allgemeinen Teil bleiben unberührt. Artikel 1: Allgemeines1. Die CreditForce GmbH unterstützt den Vertragspartner bei dessen außergerichtlicher Einziehung überfälliger Forderungen. Die CreditForce GmbH ist jedoch nicht berechtigt, die Forderungen des Vertragspartners selbst einzuziehen oder sich zu Einziehungszwecken abtreten zu lassen. 2. Die CreditForce GmbH wird den Vertragspartner im Rahmen der Forderungseinziehung in dessen Namen durch schriftliche und ggf. telefonische Maßnahmen unterstützen und Hilfestellungen bei der Vereinbarung von Zahlungsabsprachen, beispielsweise Ratenzahlungsplänen, Stundungsvereinbarungen, etc., bieten. 3. Der Vertragspartner wird der CreditForce GmbH unverzüglich sämtliche die überfälligen Forderungen betreffenden Unterlagen und Informationen übermitteln. 4. Für den Fall, dass die CreditForce GmbH im Vorfeld die Bonität des Schuldners überprüfen und/oder den Zahlungseingang, insbesondere auch bei der Vereinbarungen von Zahlungsabsprachen und bei titulierten Forderungen, überwachen soll, bedarf es einer separaten vertraglichen Vereinbarung. 5. Die CreditForce GmbH kooperiert mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß. Für den Fall, dass hinsichtlich außergerichtlicher Inkassomaßnahmen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheint bzw. gewünscht ist oder dass gerichtliche Maßnahmen, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, durchgeführt werden sollen, bevollmächtigt der Vertragspartner die CreditForce GmbH zur Mandatierung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß in seinem Namen und für seine Rechnung. Das Mandatsverhältnis kommt unmittelbar zwischen dem Vertragspartner und der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß zustande. Der Vertragspartner entbindet die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß gegenüber der CreditForce GmbH von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht und ermächtigt sie, die Abrechnung über die CreditForce GmbH vorzunehmen. 6. Bei Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß ist die CreditForce GmbH ermächtigt, unverzüglich sämtliche ihr zur Verfügung stehende, das Mandat betreffende Unterlagen und Informationen des Vertragspartners an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß weiterzuleiten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Beauftragung Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß bei ihm eingehende Informationen unaufgefordert sowie von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß für erforderlich gehaltene weitere Informationen auf deren Anforderung unverzüglich unmittelbar an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß zu übermitteln. 7. Die Vergütung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß richtet sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG). Die Höhe der Gebühren ist von dem Wert der geltend zu machenden Forderungen abhängig. Eine tabellarische Übersicht der jeweiligen Gebührensätze ist diesen Geschäftsbedingungen als Anlage 1 beigefügt. Die Vertragsanwälte sind berechtigt, Vorschüsse auf ihre Gebühren sowie insbesondere auf die in Gerichtsverfahren zu verauslagenden Gerichtskosten zu verlangen. 8. Wird über das Vermögen eines Schuldners des Vertragspartners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens ausländischen Rechts beantragt, bietet die CreditForce GmbH dem Vertragspartner Hilfestellung bei der Forderungsanmeldung. 9. Hinsichtlich der Interessenwahrnehmung in einem Insolvenzeröffnungs- und/oder Insolvenzverfahren bzw. in einem vergleichbaren Verfahren ausländischen Rechts vermittelt die CreditForce GmbH dem Vertragspartner ebenfalls die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß , insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten, Verhandlungen mit dem vorläufigen und/oder endgültigen Insolvenzverwalter zur Realisierung der Forderungen des Vertragspartners, der Vertretung des Vertragspartners in Lieferantenpools und/oder Gläubigerausschüssen, etc. Der Vertragspartner erteilt der CreditForce GmbH in diesem Fall eine gesonderte Vollmacht zur Mandatierung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß in seinem Namen und für seine Rechnung. Das Mandatsverhältnis kommt auch in diesem Fall unmittelbar zwischen dem Vertragspartner und der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß zustande. Der Vertragspartner entbindet die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß gegenüber der CreditForce GmbH auch insoweit von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht und ermächtigt sie, die Abrechnung über die CreditForce GmbH vorzunehmen. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung bedarf der besonderen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß. 10. Für den Fall, dass der Schuldner nach Beauftragung der CreditForce GmbH sowie insbesondere nach Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß Zahlungen direkt an den Vertragspartner leistet, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies unverzüglich der CreditForce GmbH bzw. der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für sonstige wesentliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug bzw. der Wahrnehmung der Rechte des Vertragspartners im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. 11. Die Einziehung von Forderungen und die Wahrnehmung der Rechte des Vertragspartenrs in Insolvenz- oder nach ausländischem Recht entsprechenden Verfahren gegenüber Schuldnern mit Sitz im Ausland erfolgt nach besonderer Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und der CreditForce GmbH sowie der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß. Artikel 2: HaftungDie CreditForce GmbH und die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß haften nur dann für die Verjährung von einzuziehenden Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 3 Monate vor Eintritt der Verjährung erteilt worden ist oder wenn der Vertragspartner bei Auftragserteilung ausdrücklich auf drohende Verjährung hingewiesen hat und eine Kontrolle dieser Angaben anhand der mit der Auftragserteilung eingereichten Unterlagen möglich ist. Artikel 3: Datenschutz / Verschwiegenheitspflicht1.Die CreditForce GmbH wird die im Rahmen der Inkassodienstleistungen gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeiten. Die Mitarbeiter der CreditForce GmbH sind verpflichtet, das Datengeheimnis nach den Vorschriften des BDSG zu wahren. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Vertragspartner die Rechtsanwälte und Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß von der ihnen obliegenden berufsrechtlichen Schweigepflicht gegenüber der CreditForce GmbH entbunden hat. Artikel 1, Ziffer 6, Satz 1 bleibt jedoch unberührt. 2.Die CreditForce GmbH ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften zu nutzen und an Dritte zu übermitteln. 3.Sofern Dritte, wie zum Beispiel die Deutsche Post, Einwohnermeldeämter, etc., im Zuge der Informationsbeschaffung, insbesondere Anschriftenermittlung, durch die CreditForce GmbH oder die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß Datenschutzprüfungen durchführen, sind die CreditForce GmbH sowie die Vertragsanwälte berechtigt, die Identität des Vertragspartners und sein berechtigtes Interesse an der Informationsverschaffung darzulegen.
V.Audits, Trainings und CoachingsErgänzend zu dem für alle Geschäftsbereiche geltenden allgemeinen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CreditForce GmbH gelten die nachfolgenden geschäftsfeldspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen im allgemeinen Teil bleiben unberührt. Artikel 1: Allgemeines - Audits1. Die CreditForce GmbH erstellt ein Audit des Credit Managements des Vertragspartners. Dies umfasst in der Regel die Analyse des Unternehmensprofils, die Prüfung der Credit Management-Verfahren und -Systeme, die Analyse des Forderungs-Portfolios, die Prüfung des Schuldnerverhaltens, die Vermittlung der Überprüfung und ggf. Überarbeitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Beratung zu deren Anwendung, die Evaluierung mit Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die Stellungnahme zur Erforderlichkeit bzw. zum individuellen Nutzen des Einsatzes verschiedener Credit Management Tools sowie die Ausarbeitung eines Vorschlags zur künftigen Vorgehensweise des Vertragspartners im Credit Management. 2. Die CreditForce GmbH kooperiert mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß. Der Vertragspartner bevollmächtigt die CreditForce GmbH, die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß in seinem Namen mit der Erstprüfung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu mandatieren; die Kosten der Erstprüfung übernimmt die CreditForce GmbH. Sofern der Vertragspartner neben der Erstprüfung durch die Vertragsanwälte die Überarbeitung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder rechtliche Beratung zu deren Anwendung wünscht, vermittelt die CreditForce GmbH den Vertragspartner auf dessen Wunsch an die Vertragsanwälte; hinsichtlich der Kosten dieser Rechtsberatung bedarf es einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und den Rechtsanwälten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoß. Artikel 2: Allgemeines - Trainings und Coachings1.Die CreditForce GmbH leistet fachbezogene (Kreditprüfung, Credit Management, Forderungsmanagement) Trainings in Form eines e-learning-Programms und/oder persönlich durch Trainer, Telefon- und Kommunikationstrainings, systemische Organisationsberatung sowie Coaching. 2.Das e-learning-Programm der CreditForce GmbH stellt ein Online-Programm dar. Es steht dem Vertragspartner rund um die Uhr zur Verfügung, ohne dass jedoch eine Verfügbarkeitsgarantie abgegeben werden kann. 3. Die CreditForce GmbH ist berechtigt, die persönlichen Trainings und Coachings durch von ihr zu beauftragende Dritte durchführen zu lassen. 4. Die Trainings- und Coachingunterlagen sowie die Inhalte des e-learning-Programms sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der CreditForce GmbH gestattet. Artikel 3: Vertragsdurchführung1.Soweit die Leistungen durch die CreditForce GmbH vereinbarungsgemäß am Sitz des Vertragspartners erbracht werden, ist dieser verpflichtet, die erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Räumlichkeit zur Durchführung der Trainings und/oder Coachings, rechtzeitig und vollständig zu schaffen. 2.Die CreditForce GmbH erbringt die von ihr geschuldeten Leistungen zu den im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarten Terminen oder innerhalb der ggf. festgelegten Leistungszeiträume. 3. Die Regelungen in vorstehender Ziffer 2 gelten auch für den Fall, dass die CreditForce GmbH Dritte mit der Durchführung der Trainings und/oder Coachings beauftragt hat. Artikel 4: Haftung1. Die CreditForce GmbH ist um die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in jeglichen Trainings und Coachings vermittelten Informationen und zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie um die Funktionalität, Verfügbarkeit und Virenfreiheit des e-learning-Programms bemüht. Dennoch können die vorstehenden Umstände nicht garantiert werden. Für Schäden durch unzutreffende oder unvollständige Inhalte oder Empfehlungen, technische Ausfälle oder sonstige Unzulänglichkeiten übernimmt die CreditForce GmbH keine Haftung, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass die CreditForce GmbH eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz der CreditForce GmbH zurückzuführen ist. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch die CreditForce GmbH weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, sondern lediglich leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung der CreditForce GmbH auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 2. Im Falle eines durch die Nutzung des e-learning-Programms verursachten Datenverlusts und der Erforderlichkeit der Wiederherstellung vernichteter oder verlorener Daten ist die Haftung der CreditForce GmbH auf die Kosten der Vervielfältigung solcher Daten von durch den Vertragspartner vorzuhaltenden Sicherungskopien oder die Kosten der mit vertretbarem Aufwand möglichen Rekonstruktion der Daten aus Datenmaterial, das bei dem Vertragspartner in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, beschränkt. 3.Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Zugangsdaten zur Nutzung des e-learning-Programms vertraulich zu behandeln und unberechtigten Dritten seine Nutzungsdaten nicht zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen. Die für die Nutzung vorgesehenen Personen (Nutzungsberechtigte) sowie etwaige Veränderungen bei den Nutzungsberechtigten sind der CreditForce GmbH unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für das Ausscheiden Nutzungsberechtigter aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis mit dem Vertragspartner. Für diesen Fall verpflichtet sich der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass die von dem ausgeschiedenen Nutzungsberechtigten verwendeten Zugangsdaten unverzüglich geändert bzw. gelöscht werden. 4.Erfüllt der Vertragspartner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht, ist die CreditForce GmbH berechtigt, den Online-Zugang des Vertragspartners zu dem e-learning-Programm unverzüglich zu sperren. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben von diesem Recht unberührt. Stand: 04.06.2008
VI. PersonalberatungErgänzend zu dem für alle Geschäftsbereiche geltenden allgemeinen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CreditForce GmbH gelten die nachfolgenden geschäftsfeldspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen im allgemeinen Teil bleiben unberührt. Artikel 1: Allgemeines1. Die CreditForce GmbH berät und unterstützt ihre Vertragspartner bei der Ermittlung des Personalbedarfs sowie bei der Suche und Auswahl geeigneter Mitarbeiter und bietet Mitarbeiter-Coachings an. Die Personalentscheidung obliegt jedoch dem Vertragspartner. 2. Die CreditForce GmbH ist berechtigt, die Personalberatung ganz oder in Teilen durch von ihr zu beauftragende Dritte durchführen zu lassen. Artikel 2: Vertragsdurchführung1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der CreditForce GmbH unaufgefordert unverzüglich alle zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sie über alle Umstände, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein könnten, in Kenntnis zu setzen. Dies gilt insbesondere auch, sofern sich ein durch die CreditForce GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von der Tätigkeit der CreditForce GmbH bei dem Vertragspartner beworben hat und der Vertragspartner keine weitere Tätigkeit der CreditForce GmbH hinsichtlich dieses Bewerbers wünscht. 2. Die Durchführung der Suche und Auswahl geeigneter Mitarbeiter durch die CreditForce GmbH setzt voraus, dass der Vertragspartner die CreditForce GmbH zuvor umfassend über die Details des Aufgabenbereichs und des persönlichen und fachlichen Anforderungsprofils des benötigten Mitarbeiters informiert hat. 3.Der Vertragspartner hat die CreditForce GmbH unverzüglich zu informieren, sobald mit einem von der CreditForce GmbH vorgeschlagenen Bewerber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Artikel 3: Kosten1.Soweit die Bewerber zu Recht Fahrtkosten geltend machen, werden diese von der CreditForce GmbH verauslagt und sind ihr von dem Vertragspartner in voller Höhe zu erstatten. 2.Die Honorare für die von der CreditForce GmbH angebotenen Dienstleistungen werden in einer separaten Vereinbarung geregelt. Artikel 4: Haftung1. Die CreditForce GmbH führt die Personalberatung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch sachgerechte Beratung und Unterstützung bei der Personalbedarfsermittlung, der Personalsuche, der Personalauswahl und durch sachgerechtes Coaching von Mitarbeitern durch. Eine Haftung der CreditForce GmbH für die Personalentscheidung und dafür, dass ein von ihr ausgewählter, empfohlener oder vorgeschlagener Bewerber alle vom Vertragspartner in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen. 2. a) Die CreditForce GmbH haftet nicht für von durch sie ausgewählten, empfohlenen oder vorgeschlagenen Bewerbern verursachte Schäden. Insbesondere haftet sie nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern vorgegebenen Angaben und Unterlagen, wie zum Beispiel die Vorspiegelung falscher Tatsachen durch Lebenslauf-, Zeugnis- und Diplomfälschungen, b) Die CreditForce GmbH ist um die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der im Rahmen der Personalberatung vermittelten Informationen und zur Verfügung gestellten Unterlagen bemüht. Dennoch können die vorstehenden Umstände nicht garantiert werden. Für Schäden durch unzutreffende oder unvollständige Inhalte oder Empfehlungen oder sonstige Unzulänglichkeiten übernimmt die CreditForce GmbH keine Haftung, es sei denn, der Vertragspartner weist jeweils nach, dass die CreditForce GmbH eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch die CreditForce GmbH weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, sondern lediglich leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung der CreditForce GmbH auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Artikel 5: Datenschutz / Vertraulichkeit1. Die CreditForce GmbH ist befugt, die Daten des Vertragspartners unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in elektronischer Form zu speichern und zu verarbeiten. 2.Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche von der anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe und Zugänglichmachung derartiger vertraulicher Informationen an unbefugte Dritte ist nicht gestattet. Insbesondere darf der Vertragspartner die ihm von der CreditForce GmbH zu den Bewerbern überlassenen Informationen und Unterlagen nur zur Besetzung des betroffenen Arbeitsplatzes verwenden. Bei Nichteinstellung eines von der CreditForce GmbH vorgeschlagenen Bewerbers sind die Unterlagen des Bewerbers unverzüglich an die CreditForce GmbH zurück zu geben.
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